Unsere Satzung

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Stand 12.12.2013

§ Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Kreisverkehrswacht Oberspreewald- Lausitz e.V.. Er hat seinen Sitz in Senftenberg.
  2. Der räumliche Wirkungsbereich der Verkehrswacht ist der Landkreis Oberspreewald-Lausitz
  3. Der Verein ist Mitglied im Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. und im Deutschen Verkehrswacht e.V.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger Mitarbeit aller Mitglieder und in eigener Initiative die Verkehrssicherheit zu fördern, insbesondere
    1. Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben
    2. das Verkehrsverhalten und Einstellungen der Verkehrsteilnehmer zu beeinflussen, um zur Unfallverhütung beizutragen
    3. die Öffentlichkeit, Behörden und interessierte Stellen zu beraten.
  2. Um diesen Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen auch im Gebiet des Vereins Geltung zu verschaffen, wird der Verein die für verbindlich erklärten Beschlüsse des Deutschen Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. nach den örtlich gegebenen Möglichkeiten umsetzen, sofern sie sich auf deren Zweck gemäß § 2 ihrer Satzung beziehen.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein verleiht auf Antrag die von der Deutschen Verkehrswacht gestiftete Auszeichnung für „Bewährte Kraftfahrer”.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lauitz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen  Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütung, begünstigt werden.
    Satzungsrechtlich geregelte Aufwandsentschädigungen sind keine Zuwendungen in diesem Sinne.

  4. Amtsinhaber erhalten für Ihre Tätigkeit keine Vergütung, können aber auf
    Beschluss des Vorstandes im Rahmen des § 3 Nr. 26a EstG mit einer
    Ehrenamtspauschale honoriert werden.
    Amtsinhaber sind:
    - Vorstandsmitglieder
    - Technikbeauftragte
    - Projektleiter / Betreuer für Projekte

    Die Entscheidung, welcher Personenkreis die Ehrenamtspauschale erhalten soll,
    trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.

  5. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen
    Aufwendungen (Aufwendungsersatz) für eigene Auslagen, die im Rahmen der
    Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierbei sind grundsätzlich die
    steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu
    beachten, auch begrenzt auf den aktuellen steuerlichen Pauschal- und
    Höchstbeträge.

§4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
  2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. Sie wird dem neuen Mitglied mit der Übergabe des Mitgliedsausweises bestätigt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens zum 30. September des Jahres schriftlich erklärt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
  4. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gröblich gegen die Zwecke des Vereins verstoßen, wegen schwerwiegendem Fehlverhalten im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden sind, oder sonst ein Verhalten zeigen, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen. Gleiches gilt, wenn sich das Mitglied mit insgesamt zwei Jahresbeiträgen in Verzug befindet.
  5. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen dessen Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach deren Zugang die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

§5 Ehrenvorsitzender und Ehrenmitglieder

  1. Mitglieder, die sich in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss durch die Mitgliederversammlung.
    Ehrenvorsitzende sind nicht Mitglied des Vorstandes der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V.
  2. Mitglieder, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

§6 Beiträge

  1. Die in § 4 genannten Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und des Ehrenvorsitzenden haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung jährlich in der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  2. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr, falls eine Lastschrifteinzugsermächtigung nicht vorliegt, im Voraus bis spätestens zum 31. März jeden Jahres zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme in den Verein nach dem 31.03. des Jahres, ist der Erstbeitrag zwei Wochen nach Aufnahme in den Verein für das volle Jahr fällig.
  3. Der Jahresbeitrag wird nicht, auch nicht anteilig, erstattet, wenn ein Mitglied im laufenden Geschäftsjahr aus dem Verein entweder austritt, durch rechtswirksam gewordenen Vereinsausschluss ausscheidet oder verstirbt.

§7 Verhältnis zur Landesverkehrswacht und zur Deutschen Verkehrswacht

  1. Die Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. erkennt an, dass sie das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn sie in ihrer Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht e.V. beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt.
  2. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet er die Landesverkehrswacht Brandenburg e.V. oder die Deutsche Verkehrswacht e.V. ein.

§8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie soll in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres stattfinden.
  2. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen.
  3. Der Vorstand kann die Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Absatz 2 gilt entsprechend.
  4. Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, sofern nicht gesetzlich zwingend eine andere Beschlussfähigkeit vorgeschrieben ist.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst, sofern nicht gesetzlich zwingend eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende -Aufgaben:

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes
  2. Entgegennahme der Rechnungsprüfungsberichtes und Entlastung des Schatzmeisters
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Rechnungsprüfer
  6. Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  8. Beschlussfassung über die Auflösung der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V.

§11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • dem/der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassenwart/-in
    • dem/der Schriftführer/-in
    • bis zu zwei weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gewählt.
    Der Vorstand wird auf jeweils 4 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit aus, kann der Vorstand Nachfolger bestimmen, die in der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden. Die Amtszeit von nachgewählten Mitgliedern läuft bis zum nächsten regulären Wahltermin, so dass im 4-Jahres-Turnus jeweils der komplette Vorstand neu gewählt wird.
    Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§12 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand faßt Beschlüsse über durchzuführende Maßnahmen im Rahmen der Zweckbindung der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. gemäß § 2 der Satzung.

§13 Beirat

  1. Zur Förderung der Zwecke und Ziele der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. kann der Vorstand einen Beirat berufen.

    Ein Mitglied des Vorstandes soll Mitglied im Beirat sein und gleichzeitig den Vorsitz führen. Bei dessen Abwesenheit übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  2. Der Beirat setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die durch ihre Tätigkeit mit dem Verkehrswesen und der Verkehrssicherheitsarbeit verbunden sind oder in besonderem Maße die Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. finanziell unterstützen. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll sieben nicht übersteigen.
  3. Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
  4. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Mitglieder des Vorstandes können an der Sitzung teilnehmen.
  5. Mitglieder des Beirates müssen nicht zwingend Mitglieder des Vereins sein. Sie besitzen kein Stimmrecht.
  6. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Beiratsmitglied bestellen.

§14 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie müssen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. sein.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluß. Der Vorstand der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V. hat dazu den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und notwendige Auskünfte zu erteilen.
  3. Die Rechnungsprüfer legen dem Vorstand mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung den schriftlichen Bericht vor.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Maßgabe des Auflösungsbeschlusses an die Deutsche Verkehrswacht -Landesverkehrswacht Brandenburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder der Kreisverkehrswacht Oberspreewald-Lausitz e.V.. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung sind die beabsichtigten Änderungen der Satzung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§17 Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12.12.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.02.2009 außer Kraft.

Senftenberg, den 15.12.2013